Betriebskosten­abrechnung

Wir als A.L. Abrechnungsservice erstellten für Ihr Objekt gerne auch die jährliche Betriebskostenabrechnung nach §1 Abs.1 der Betriebskostenverordnung (BetrKV).

Bei den Betriebskosten (Nebenkosten) handelt es sich um Kosten, die dem Hauseigentümer im Laufe des Jahres für sein Wohneigentum anfallen. Diese beinhalten verschiedene Posten, unter anderem die Grundsteuer.

Sie können diese Kosten übrigens nur dann abrechnen lassen, wenn Sie dies in Ihrem Mietvertrag (§ 556 Abs.2 BGB) vermerkt haben.

Unter anderem zählen zu den Betriebskosten:

In den Betriebskosten bei Mietwohnungen dürfen keine Instandhaltungskosten aufgelistet und verrechnet werden. Wie die Heizkostenabrechnung muss auch die Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des 12. nach Ende des Abrechnungszeitraums erstellt und übersandt werden.

Bei Fragen rund um Ihre Betriebskostenabrechnung informieren wir Sie auch sehr gerne persönlich. Kontaktieren  Sie uns hier schnell und einfach, wir freuen uns auf Ihren Anruf.