Betriebskosten­abrechnung

Wir erstellen für Ihr Objekt gerne auch die jährliche Betriebskostenabrechnung.


Bei den Betriebskosten (Nebenkosten) handelt es sich um Kosten, die im Laufe des Jahres für das Haus anfallen.


Sie können diese Kosten übrigens nur dann abrechnen lassen, wenn Sie dies in Ihrem Mietvertrag (§ 556 Abs.2 BGB) vermerkt haben.

Unter anderem zählen zu den Betriebskosten:

In den Betriebskosten bei Mietwohnungen dürfen keine Instandhaltungskosten aufgelistet und verrechnet werden. Wie die Heizkostenabrechnung muss auch die Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des 12. nach Ende des Abrechnungszeitraums erstellt und übersandt werden.